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Urteil: Fehlt die versprochene Reiseleitung, können Urlauber den Reisepreis mindern

Urteil: Fehlt die versprochene Reiseleitung, können Urlauber den Reisepreis mindern

Reiserecht Ausgefallener Reiseführer berechtigt zur Minderung

Wer eine geführte Reise bucht, kann darauf setzen, vor Ort von einer Reiseleitung betreut zu werden. Wenn diese überfordert ist, kann das ein Mangel sein.

Der Reiseführer spielt bei einer geführten Reise eine wichtige Rolle. Daher kann es ein Mangel sein, wenn ein Veranstalter diese Leistung nicht erbringt, wie ein Urteil des Amtsgerichts Kiel zeigt (Az.: 110 C 120/17).

Reisenden steht in diesem Fall ein Minderungsanspruch von 30 Prozent des entsprechenden Tagespreises zu.

In dem verhandelten Fall hatte der Kläger eine geführte Reise nach Südafrika gebucht. Die Leistung sah eine Reiseleitung vor, die unter anderem bei geplanten Ausflügen dabei sein und die Reisenden zu den Unterkünften bringen sollte. Allerdings war es vor Ort zu Problemen mit der Reiseleitung gekommen.

Unter anderem wurden Ausflüge gestrichen. Auch die Unterkünfte entsprachen nicht den Buchungen. Nach Intervention des Klägers und Mitreisender wurde die Reiseleitung ausgetauscht. Der neue Reiseleiter erkrankte allerdings und musste erneut ausgetauscht werden. Ein Teil des Reiseprogramms konnte deshalb nicht wie geplant durchgeführt werden.

Die Reisenden haben einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises, befand das Gericht. Die geschuldete Reiseleitung wurde in den ersten vier Tagen nicht ordnungsgemäß erbracht. Der erste Reiseleiter habe die Anforderungen nicht erfüllt, da er nicht nur keine Informationen über das Reisegebiet liefern konnte, sondern auch das Programm eigenmächtig änderte. Der Ausfall des zweiten Reiseführers sei ebenfalls ein Mangel. Auch die Änderungen des Programms und bei den Unterkünften erkannten die Richter als Mangel an.

(25.08.2020, dpa)

 
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