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Wird ein Anschlussflug wegen der Verspätung eines ersten Fliegers verpasst, ist die Situation mit der eines annullierten Fluges zu vergleichen, urteilten die Richter.

Wird ein Anschlussflug wegen der Verspätung eines ersten Fliegers verpasst, ist die Situation mit der eines annullierten Fluges zu vergleichen, urteilten die Richter.

Foto: Daniel Karmann

Anschlussflug verpasst Erstattung muss gewährt werden

Die erste Maschine verspätet sich, daraufhin verpasst der Fluggast einen Anschlussflug. Ihm steht eine Ausgleichszahlung zu, urteilte das Amtsgericht Frankfurt.

Verpasst ein Passagier wegen einer Verspätung der ersten Maschine seinen Anschlussflug, hat er Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Die Situation der Fluggäste sei mit der im Fall eines annullierten Fluges zu vergleichen. Wenn sie einen Anschlussflug nicht bekommen und daraufhin mehr als drei Stunden verspätet ans Ziel gelangen, steht ihnen eine Ausgleichszahlung in derselben Höhe zu, entschied das Amtsgericht Frankfurt (Az.: 29 C 655/12 [11]).

In dem Fall hatte der Kläger einen Flug von Frankfurt am Main nach Rangun über Singapur gebucht. Der erste Flug hatte gut eine halbe Stunde Verspätung, die Maschine der gleichen Airline für den Anschlussflug hatte schon abgehoben. Der Kläger und seine Frau kamen mit der nächsten Maschine mit mehr als sechs Stunden Verspätung an und pochten auf eine Ausgleichszahlung. Die Fluggesellschaft lehnte ab und argumentierte, der erste Flug sei nur geringfügig verspätet gewesen. Das ließ das Gericht nicht gelten und verwies auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Der hatte entschieden, dass Fluggästen aufeinanderfolgender Flüge Ausgleichsleistungen wegen Nichtbeförderung zustehen, wenn die auf eine von der Fluggesellschaft zu verantwortende Verspätung des ersten Fluges zurückzuführen ist. Das gelte auch für diesen Fall, entschied das Gericht und sprach dem Paar zweimal 600 Euro zu, wie es in diesem Fall für Flüge auf der Fernstrecke vorgesehen ist.

(03.05.2013, dpa)

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