
Muss man deutlich früher fliegen als geplant, kommt das einer Annulierung gleich. Dem Passagier steht dann eine Ausgleichzahlung zu
Foto: Christian CharisiusReiserecht Zahlung nach Alternativflug
Muss ein Urlauber mit einem deutlich früheren Flug in einer anderen Maschine nach Hause fliegen, kommt dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges gleich. Dem Passagier steht in diesem Fall eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht zu, entschied das Amtsgericht Düsseldorf (Az.: 231 C 1544/14).
In dem verhandelten Fall wollte die Klägerin von Fuerteventura nach Düsseldorf fliegen. Das Reiseunternehmen beförderte sie dagegen neun Stunden früher in einer anderen Maschine - es handele sich um eine »Verfrühung«, so die Argumentation. Eine Entschädigung sei in einem solchen Fall nicht rechtens. Das Gericht sah das anders.
In dem Fall seien alle Voraussetzungen einer Annullierung gegeben. Der ursprüngliche Flug sei aufgegeben worden, stattdessen wurde die Klägerin mit einer anderen fest eingeplanten Maschine befördert. Maßgeblich ist, dass der stattfindende Flug ein anderer als der ausgefallene Flug gewesen ist. Außerdem war die Frau erst weniger als zwei Wochen vor Abflug über die Planänderung informiert worden.
(28.05.2015, dpa)
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