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Pauschalurlauber sollten bei schlechtem Wetter mit einer Fähre zum Flughafen gebracht werden und gerieten dabei in Seenot. Das Landgericht Köln sprach ihnen Schmerzensgeld zu

Pauschalurlauber sollten bei schlechtem Wetter mit einer Fähre zum Flughafen gebracht werden und gerieten dabei in Seenot. Das Landgericht Köln sprach ihnen Schmerzensgeld zu

Reiserecht Der Bootstransfer bei einem Unwetter ist Reisemangel

Reiseveranstalter stehen auch für den sicheren Transport ihrer Kunden in der Verantwortung. Das heißt: Sie haften, wenn beim Transfer vom Hotel zum Flughafen etwas schief geht.

Müssen Passagiere einen Bootstransfer auch bei widrigem Wetter antreten, kann das einen Schadenersatzanspruch begründen. Das hat das Landgericht Köln (Az.: 3 O 305/17) nun entschieden.

In dem verhandelten Fall hatte der Kläger eine Pauschalreise auf die Malediven für sich und seine Frau gebucht. Am Rückreisetag herrschte schlechtes Wetter. Daher geriet die Fähre, die die Reisenden zum Flughafen bringen sollte, in Seenot und musste von einem Marineschiff abgeschleppt werden.

Der Kläger und seine Frau verpassten den Flug, wurden für eine Nacht im Hotel untergebracht und flogen erst am Tag darauf nach Hause. Die Ehefrau des Klägers erlitt durch die Situation an Bord eine posttraumatische Belastungsstörung, die stationär behandelt werden musste. Daher verlangte der Kläger Schadenersatz für sich und seine Frau und die Rückzahlung des gesamten Reisepreises.

Die Klage hatte Erfolg: Das Gericht sprach dem Kläger und seiner Frau Schmerzensgeld zu und verurteilte den Veranstalter zur Rückzahlung des Reisepreises. Die Rückreise sei für die Frau des Klägers derart traumatisch gewesen, dass sie sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen.

Der Transfer zum Flughafen hätte bei den Wetterbedingungen nicht stattfinden müssen. Der Veranstalter hätte die Rückreise angesichts der Sturmwarnung auch gleich um einen Tag verschieben können, wie es am Ende ja auch passiert sei.

Die mangelbehaftete Rückreise wirke hier jedenfalls so erheblich, dass sie nicht nur auf einen Tag beschränkt werden könne, sondern den Erholungswert des gesamten Urlaubs entfallen lasse.

(06.08.2019, dpa)

 
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