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Im Luxusurlaub möchte man auf Mängel wie Flugzeuglärm verzichten

Im Luxusurlaub möchte man auf Mängel wie Flugzeuglärm verzichten

Reiserecht Fluglärm vor Strandvilla mindert Reisepreis

Flugzeuglärm, der Strand nicht nutzbar, das Wlan funktioniert nicht ausreichend: In einem Luxusurlaub sollte man auch gute Infrastruktur und Erholung erwarten können. Ein Gericht sprach einem Reisenden daher eine hohe Preisminderung zu.

Großer Lärm durch Wasserflugzeuge direkt an der Strandvilla können eine Minderung des Reisepreises und die Übernahme von Mehrkosten für eine Alternativunterkunft rechtfertigen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt hervor (Az.: 2-24 O 149/18).

In dem verhandelten Fall ging es um einen Luxus-Urlaub auf den Malediven. Am Strandabschnitt vor der gemieteten Villa starteten und landeten von morgens um sechs bis zum frühen Abend Wasserflugzeuge, die die Touristen zu den Inseln transportieren. Der Bereich konnte aufgrund des Flugverkehrs nicht zum Baden und Verweilen genutzt werden.

Der Reiseveranstalter wollte ein anderes Quartier aber nur gegen eine Stornogebühr von 100 Prozent anbieten. Der Kläger organisierte sich daraufhin selbst eine andere Unterkunft und klagte im Anschluss vor Gericht eine Minderung des Reisepreises ein - mit Erfolg.

Er muss nur 50 Prozent der Gesamtkosten tragen und erhält zusätzlich eine 100-prozentige Preisminderung für den Tag des Umzugs in eine andere Unterkunft. Außerdem muss der Reiseveranstalter die Mehrkosten für diese Unterkunft tragen, und der Gast erhält eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit während der betroffenen Reisetage.

Die Begründung des Landgerichts: Auch wenn der Gast wusste, dass das Luxus-Resort mit Wasserflugzeugen erreichbar war, habe der Reisende weder damit rechnen müssen, dass dadurch ein Lärm verursacht wird, der Ruhe und Erholung unmöglich macht, noch dass der Strand vor seiner Unterkunft nicht nutzbar sein würde. Außerdem müsse Reisenden vor allem in einem Fünf-Sterne-Luxus-Resort zugestanden werden, länger als bis sechs Uhr schlafen zu können.

Der Reisende erhält zudem in einem weiteren Klagepunkt weitere 15 Prozent Minderung: In der Hotelbeschreibung wurde freier Wlan-Zugang angepriesen, die Nutzung war letztlich aber nur eingeschränkt möglich. Die Urteilsbegründung: In einer «als besonders hochwertig beschriebenen Hotelkategorie» kann ein Reisender erwarten, urlaubstypischen Internetaktivitäten überall innerhalb der Anlage nachgehen zu können.

(02.07.2019, dpa)

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