Reisende müssen es sich nicht bieten lassen, wenn der Veranstalter einen Flug plötzlich zu einer späteren Zeit ansetzt und noch dazu den Abflughafen ändert
Foto: Kevin Kurek
EntschädigungVerschwendete Urlaubszeit
Der Veranstalter ändert den Abflughafen und verlegt den Flug in die Nacht: In einem solchen Fall darf ein Urlauber nicht nur von der Reise zurücktreten, ihm steht auch eine Entschädigung zu.
Ein neuer Abflughafen, eine spätere Abflugzeit - Reisende dürfen bei solch gravierenden Änderungen seitens des Veranstalters mit einer Entschädigung rechnen, wenn sie von der Reise zurücktreten. Das entschied das Amtsgericht Hannover (Az.: 427 C 12693/13).
In dem verhandelten Fall hatte ein Kläger eine Pauschalreise von Berlin nach Antalya gebucht. Fünf Wochen vor Reisebeginn verlegte der Veranstalter den Hinflug nach Dresden. Abflugzeit sollte nicht mehr 14.55 Uhr, sondern 22:45 Uhr sein. Der Kläger trat von der Reise zurück und verlangte Entschädigung - zu Recht, entschied das Gericht.
Es sei nicht nur unzumutbar, den Abflughafen auszutauschen, wenn der Kläger in die Nähe wohne. Die Ankunft mitten in der Nacht des Folgetages sei für den Betroffenen außerdem eine Störung der Nachtruhe. Dadurch werde die Reise erheblich beeinträchtigt. Das Gericht sah im Verhalten des Veranstalters eine schuldhafte Verletzung des Reisevertrags und sprach dem Kläger die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung für »vertane Urlaubszeit« zu.