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Passagiere müssen noch rechtzeitig einen anderen Flug oder eine Zugfahrt als Ersatz buchen können.

Passagiere müssen noch rechtzeitig einen anderen Flug oder eine Zugfahrt als Ersatz buchen können.

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REISERECHT Fluggesellschaft darf frühzeitig stornieren

Eine Fluggesellschaft darf selbst entscheiden, wann sie einen Flug wegen schlechten Wetters annulliert. Sie muss dabei abwägen zwischen dem Interesse der Passagiere an der Beförderung und dem Interesse, dass eine Annullierung möglichst früh bekanntgegeben wird.  

Die Passagiere müssen noch rechtzeitig einen anderen Flug oder eine Zugfahrt als Ersatz buchen können. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor, das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« veröffentlicht (Aktenzeichen: Xa ZR 96/09).

Der Kläger in dem Verfahren hatte einen Flug für sich und seine Ehefrau von Jerez de la Frontera nach Hahn im Hunsrück gebucht. Im Anflug auf Südspanien wurde die Maschine zunächst nach Sevilla umgeleitet, weil das Flugzeug wegen dichten Nebels in Jerez nicht landen konnte. Von Sevilla aus flog die Maschine ohne Passagiere nach Hahn zurück, der Flug von Jerez aus wurde annulliert. Der Kläger lehnte einen Ersatzflug drei Tage später ab und buchte einen Flug nach Deutschland zu einer späteren Stunde am gebuchten Reisetag.

Von der Fluggesellschaft, bei der er ursprünglich gebucht hatte, erhielt der Kläger den Flugpreis von 20 Euro zurück. Gemäß der Fluggastrechte-Verordnung der Europäischen Union verlangte er aber auch eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro für sich und seine Frau. Zudem wollte er die Kosten für den Ersatzflug in Höhe von 579,72 Euro sowie für weitere Kosten ersetzt bekommen.

Der BGH lehnte alle Forderungen ab. Die Fluggesellschaft habe den Flug wegen »außergewöhnlicher Umstände« annulliert, die sie auch »mit allen zumutbaren Maßnahmen» nicht hätte verhindern können. Es sei der Fluggesellschaft nicht zuzumuten gewesen, darauf zu warten, dass sich der Nebel auflöst, um die wartenden Passagiere nach einer Zwischenlandung in Jerez mitzunehmen. Der Pilot konnte nach Ansicht der Richter anhand des Wetterberichts nicht abschätzen, wann sich der Nebel lichten würde. Es habe daher vernünftigem Ermessen entsprochen, die Annullierung nicht weiter aufzuschieben und die Passagiere möglichst schnell zu informieren - wie es die EU-Verordnung fordert.

(Karlsruhe, 3.12.2010, dpa/tmn)

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