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Wenn der Zubringer zu spät ist, folgt oft langes Warten auf den nächsten Anschlussflug. Doch nicht in jedem Fall müssen die Airlines für die Verspätung aufkommen

Wenn der Zubringer zu spät ist, folgt oft langes Warten auf den nächsten Anschlussflug. Doch nicht in jedem Fall müssen die Airlines für die Verspätung aufkommen

Foto: Boris Roessler

Reiserecht Geringe Verspätung, keine Entschädigung

Den Anschlussflug nicht zu bekommen ist oft mit Strapazen verbunden, doch nur in ganz bestimmten Fällen muss die Airline zahlen. Ein geschädigter Fluggast hatte mit seiner Klage vor dem Amtsgericht Rüsselsheim keinen Erfolg.

Ein Flugzeug verspätet sich um weniger als drei Stunden und die Passagiere verpassen dadurch ihren Anschlussflug mit einer anderen Airline: In diesem Fall steht den Reisenden keine Ausgleichszahlung zu. Das entschied das Amtsgericht Rüsselsheim (Az.: 3 C 2425/14 (36)).

In dem verhandelten Fall waren die Kläger mit der ersten Airline von Holguin über Montego Bay nach Frankfurt geflogen. Von dort wollten sie mit der zweiten Airline weiter nach Leipzig fliegen. Das erste Flugzeug traf allerdings mit 1 Stunde und 45 Minuten Verspätung in Frankfurt ein. So verpassten die Kläger ihren Anschlussflug und erreichten Leipzig letztlich mit einer Verspätung von deutlich mehr als 3 Stunden. Von der ersten Fluggesellschaft verlangten sie deshalb eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro pro Person nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Vor Gericht hatten sie keinen Erfolg. 

 
Grundsätzlich steht Fluggästen bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden am Endziel ihrer Reise eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht zu, wenn alle Flüge mit einem Mal gebucht wurden. Das hatten die Kläger zweifellos getan.

Die Regel gilt aber nur, wenn alle Flüge von der gleichen Airline durchgeführt werden. In dem verhandelten Fall sei die Airline, die den Flug von Kuba nach Frankfurt abgewickelt hat, nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen des Leipzig-Fluges gewesen, erklärte das Gericht. Und da die Verspätung des ersten Flugs nicht länger als drei Stunden betrug, könne die Airline auch nicht für eine Entschädigung herangezogen werden.

(30.04.2015, dpa)

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