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Urlauber müssen einem Urteil zufolge höchstens ein Drittel des Reisepreises anzahlen

Urlauber müssen einem Urteil zufolge höchstens ein Drittel des Reisepreises anzahlen

Foto: Frank Kleefeldt

Reiserecht Hohe Stornokosten nicht rechtens

Wenn Veranstalter 50 Prozent des Reisepreises als Stornogebühren verlangen oder 35 Prozent des Reisepreises als Anzahlung, sollten Urlauber ablehnen. Denn so hohe Gebühren sind nicht rechtens.

In mehreren Gerichtsverfahren haben sich die Richter gegen hohe Anzahlungen und Stornogebühren ausgesprochen. Das Oberlandesgericht Rostock verbot der Reederei Aida Cruises pauschal 50 Prozent des Reisepreises zu verlangen, wenn Kunden bis zum 60. Tag vor der gebuchten Reise zurücktreten. Das Kammergericht Berlin untersagte JT Touristik, direkt nach Erhalt der Rechnung 35 Prozent Anzahlung zu fordern. Beide Verfahren hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband angestrengt. Die Urteile sind jedoch noch nicht rechtskräftig.

 
Aida verlangte im Tarif »Just Aida« bei einer Absage bis zu 60 Tagen vor Reisebeginn die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung. Die Richter entschieden, dass diese Pauschale den tatsächlich zu erwartenden Schaden der Reederei bei weitem übersteigt. Die stornierten Reisen würden größtenteils wieder verkauft, teilweise sogar zu einem höheren Preis.
 
JT Touristik hatte von ihren Kunden bereits nach Rechnungserhalt eine Anzahlung von 35 Prozent des Reisepreises verlangt. Dadurch werde der Kunde unangemessen benachteiligt, entschied das Kammergericht Berlin. Eine Anzahlung von einem Drittel des Reisepreises sei das Äußerste, was einem Reisenden zugemutet werden könne.
 
Im ersten Halbjahr 2012 hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband neun Reiseveranstalter wegen unzulässiger Klauseln in den Reisebedingungen abgemahnt. Vier Unternehmen gaben die geforderten Unterlassungserklärungen ab. Gegen fünf Unternehmen zog der Verband vor Gericht.
 
Bereits rechtskräftig ist nach Angaben des Verbandes eine Entscheidung des Berliner Landgerichts gegen Humboldt Studienreisen. Das Gericht untersagte dem Veranstalter eine Rücktrittspauschale, falls ein Kunde bis zu 30 Tage vor Reisebeginn absagt.
 
 
(07.11.2013, dpa)
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