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Das Shopping vor dem Abflug sollte nicht zu lange dauern. Denn wer zu spät zum Boarding kommt, wird unter Umständen nicht mehr mitgenommen - auch wenn das Flugzeug noch am Terminal steht

Das Shopping vor dem Abflug sollte nicht zu lange dauern. Denn wer zu spät zum Boarding kommt, wird unter Umständen nicht mehr mitgenommen - auch wenn das Flugzeug noch am Terminal steht

Reiserecht Bei zu spätem Boarding kein Anspruch auf Schadenersatz

Wer am Flughafen zu spät zum Boarding erscheint, hat unter Umständen keinen Anspruch, noch ins Flugzeug gelassen zu werden. Selbst dann, wenn die Tür der Maschine noch nicht geschlossen ist.

Noch schnell in den Duty Free Shop, einen Kaffee trinken oder eine Zeitschrift holen - vor einem Flug kann man einiges erledigen. Wer sich aber dabei zu viel Zeit lässt und deshalb den Flug verpasst, ist am Ende selber Schuld.

Denn Reisende haben Mitwirkungspflichten, befand das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 32 C 1560/18 (88)), wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mitteilt. Dazu gehört es, rechtzeitig am Flughafen zur Abfertigung und zum Boarding zu erscheinen.

In dem verhandelten Fall hatten die Kläger eine Flugpauschalreise nach Vietnam, Kambodscha und Bangkok gebucht. Sie hatten auch rechtzeitig eingecheckt, waren aber dann zu spät am Boarding-Gate erschienen. Die Folge: Das Gate war bereits geschlossen. Das Gepäck der Reisenden wurde wieder ausgeladen und sie mussten alle Flüge erneut buchen. Vom Reiseveranstalter wollten die Kläger deshalb Schadenersatz.

Ohne Erfolg: Auch ohne einen expliziten Hinweis müsse es Reisenden klar sein, dass sie rechtzeitig zum Boarding erscheinen müssen, führte das Gericht aus. Die Kläger hätten auch entsprechend beim Check-In nachfragen können.

Nach Ansicht der Richter kommt es nicht darauf an, ob die Flugzeugtür oder die Flugzeugbrücke noch geöffnet waren, da die Fluglinien an feste Annahmeschlusszeiten gebunden sind, um ihre zugewiesenen Startzeiten nicht zu gefährden. Insofern treffe die Kläger ein Mitverschulden an der verweigerten Beförderung. Das sei derart hoch, dass kein Schadensersatzanspruch bestehe.

(11.06.2019, dpa)

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