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Negativer Corona-Test ja, aber kein zusätzliches Attest vom Hausarzt, das eine Symptomfreiheit feststellt - so hat ein Gericht im Fall eines Reiserückkehrers entschieden

Negativer Corona-Test ja, aber kein zusätzliches Attest vom Hausarzt, das eine Symptomfreiheit feststellt - so hat ein Gericht im Fall eines Reiserückkehrers entschieden

Reiserecht Reiserückkehrer brauchen neben Negativ-Test kein Attest

Ein Urlauber reicht nach seiner Rückkehr nach Deutschland einen negativen Corona-Test ein, um seine Quarantäne beenden zu können. Doch die Stadt verlangt zusätzlich ein Attest. Darf sie das?

Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten reicht es, wenn sie eine ärztliche Bestätigung über einen negativen, molekularbiologischen Corona-Test vorweisen können. Die kommunale Verwaltung kann darüber hinaus kein Attest eines Hausarztes zur Symptomfreiheit verlangen, damit die Quarantäne aufgehoben wird.

Das zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig (AZ: 3 L 494/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Corona-Test nach Mallorca-Rückkehr

Im verhandelten Fall ging es um einen Reisenden, der im August 2020 von Mallorca zurückgekehrt war und am Flughafen Leipzig/Halle einen Corona-Test gemacht hatte. Die ärztliche Bestätigung über das negative Testergebnis übersandte er am Folgetag ans Gesundheitsamt.

Die Stadt Leipzig teilte dem Antragsteller daraufhin mit, dass sie ihn noch nicht von der Quarantäne befreien könne. Dafür sei neben einer molekularbiologischen Testung auch ein ärztliches Zeugnis erforderlich, das die Symptomfreiheit feststelle.

Die geltende Quarantäne-Verordnung zählt

Mit seinem Antrag wehrte sich der Mann erfolgreich gegen die Anordnung der Quarantäne. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Stadt Leipzig, die ausgesprochene Quarantäne-Verpflichtung aufzuheben. Die Rechtsansicht der Stadt Leipzig habe nicht mit der Corona-Quarantäneverordnung in Einklang gestanden. Dort sei nur geregelt, dass eine Person über einen ärztlichen Befund verfügen müsse, aus dem sich ergibt, dass der Corona-Test negativ war.

Die DAV-Medizinrechtsanwälte weisen darauf hin, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme immer auf die geltende Verordnung ankommt. Im Zweifel muss diese im Einzelfall überprüft werden - denn sie kann sich immer auch ändern.

Was aktuell in Deutschland gilt

Mit dem verschärften Lockdown gilt in Deutschland jetzt: Wer in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet war, soll spätestens 48 Stunden nach Einreise einen negativen Test vorweisen müssen. Bei Gebieten mit besonders hohen Infektionszahlen oder wenn dort neue ansteckendere Virus-Varianten kursieren, muss das Testergebnis schon vor der Einreise da sein und der Airline vorgelegt werden können.

(15.01.2021, dpa)

 
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