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Kann man jetzt schon bedenkenlos Reisen für das Jahr 2021 buchen, zum Beispiel nach Kokkari? So sieht es der Anwalt

Kann man jetzt schon bedenkenlos Reisen für das Jahr 2021 buchen, zum Beispiel nach Kokkari? So sieht es der Anwalt

Reiserecht Urlaub 2021? Corona ist nicht außergewöhnlich

Wer jetzt schon eine Reise für das Jahr 2021 buchen möchte, sollte besonders überlegt vorgehen. Sowohl für Pauschal- als auch für Individualreisen gilt es in der derzeitigen Situation, spezielle Fallstricke zu vermeiden.

Der Berliner Rechtanwalt für Reiserecht Moritz Walprecht sagt, worauf Sie in Corona-Zeiten beim Buchen von Pauschal- und Individualreisen achten müssen.

Bei Buchung einer Pauschalreise kann der Kunde zwar jederzeit vor Reisebeginn beim Vorliegen eines unvermeidbaren und außergewöhnlichen Reisehindernisses vom Reisevertrag zurücktreten, ohne dass vom Veranstalter Stornokosten berechnet werden dürfen. Man könnte also meinen, bei Buchung einer Pauschalreise sei man bestens abgesichert, falls die Urlaubsregion im geplanten Reisezeitraum aufgrund hoher Infektionszahlen als Risikogebiet gilt und man daher von einer Reise Abstand nehmen möchte. In den letzten Monaten hat sich jedoch gezeigt, dass viele Veranstalter recht kreativ sind, wenn es darum geht, Argumente dafür zu finden, einen kostenfreien Rücktritt nicht gelten zu lassen.

Viele Pauschalveranstalter beharren auf Stornokosten

So wird in letzter Zeit vermehrt argumentiert, dass die Corona-Pandemie inzwischen nicht mehr außergewöhnlich sei. Denn jeder, der zurzeit eine Reise bucht, müsse stets damit rechnen, dass aufgrund steigender Infektionszahlen das Zielgebiet zum Risikogebiet erklärt wird. Andere Veranstalter wiederum vertreten die Auffassung, dass auch eine Reisewarnung kein Reiseverbot darstellt und Reisen auch in Risikogebiete grundsätzlich möglich seien, weshalb betroffene Kunden keinen Anspruch auf kostenfreie Stornierung hätten. Regelmäßig hört man auch (sofern die Inzidenz im Urlaubsland geringer als zu Hause ist), dass das Infektionsrisiko im Zielgebiet niedriger als in Deutschland sei und der Kunde doch sogar einen gesundheitlichen Vorteil hätte, wenn er die Reise anträte.

Ein Beispiel für eine besonders kreative Leistung ist die folgende Ablehnung eines auf Kurreisen spezialisierten Veranstalters als Reaktion auf die Stornierung einer Kurreise nach Polen: »Der Gesundheitsminister der Bundesrepublik Deutschland empfiehlt, dass auf nicht zwingende oder notwendige Reisen verzichtet werden sollte. Es handelt sich aber in unserem Fall um eine Gesundheitsreise, einen Kuraufenthalt, der der Prävention, der Aufrechterhaltung der Gesundheit oder gar des Auskurierens eines Leidens dienen soll.«

Auch bei der vermeintlich klaren Rechtslage, dass im Falle einer Reisewarnung stets kostenfrei vom Reisevertrag zurückgetreten werden kann, sollte man daher nicht die Erwartung haben, sein bereits gezahltes Geld schnell und einfach zurückzuerhalten. Meine persönliche Erfahrung in diesem Jahr als auf Reiserecht spezialisierter Anwalt ist, dass es durchaus faire und kundenorientierte Anbieter gibt, die schnell und unbürokratisch Reisepreise erstatten, während andere Veranstalter Kunden möglichst lange hinhalten und erst nach Klageerhebung zahlen. Ratsam ist es, bei einem Veranstalter zu buchen, der explizit damit wirbt, dass er im Falle des Vorliegens einer Reisewarnung für das Zielgebiet ohne Wenn und Aber den Reisepreis komplett erstattet. Denn an eine solche Werbeaussage ist der Veranstalter gebunden. Hilfreich kann es zudem sein, entsprechende Aussagen des Veranstalters durch beispielsweise Screenshots der Website zu dokumentieren.

Bei den von vielen Veranstaltern eingeräumten Umbuchungs- und Stornierungsmöglichkeiten ist jedoch Vorsicht geboten. Denn wie so oft steckt hier der Teufel im Kleingedruckten. Viele Veranstalter werben zwar vollmundig mit einer Stornier- und Umbuchbarkeit bis 14 Tage vor Abflug, schließen jedoch sogenannte Datamixx-Reisen und Dynamic-Packaging-Reisen hiervon aus. Dies sind Reisen, bei denen Flug und Hotel vom Veranstalter zum Zeitpunkt der Buchung zu tagesaktuellen Preisen eingekauft und gebündelt als Pauschalreise verkauft werden. Oft weiß ein Verbraucher gar nicht, dass er so eine Reise gebucht hat. Gekennzeichnet sind diese Reisen oft mit einem »X«. Wer Anspruch auf Erstattung der Anzahlung oder des Reisepreises hat, muss zudem keinen Gutschein akzeptieren. Auf Verlangen des Kunden ist eine Zahlung zu leisten.

Bei individueller Buchung stornierbare Tarife wählen

Wer sich für das individuelle Buchen entscheidet, sollte bei Hotelbuchungen darauf achten, dass sie kostenfrei bis kurz vor Abreise stornierbar sind und das Hotel erst vor Ort bezahlt werden muss. Gleiches gilt für Mietwagen. So kann man sich ohne finanzielles Risiko und ohne langwieriges Erstattungsprozedere bis zuletzt überlegen, ob die Lage im Zielgebiet für einen sorgenfreien Urlaub zu brisant ist.

Bei Flügen sollte darauf geachtet werden, dass man sich möglichst für eine Airline entscheidet, die in der derzeitigen Situation auch Tickets der günstigsten Buchungsklassen flexibel umbuchen lässt und auf Umbuchungsgebühren verzichtet. Ist der neue Flug teurer als der ursprünglich gebuchte, muss die Differenz i. d. R. hinzugezahlt werden, doch diese Tarifaufschläge halten sich meistens in Grenzen. Derzeit bieten so gut wie alle großen Airlines entsprechende Kulanzregelungen an.

Bevor man eine Umbuchung vornimmt, kann es zudem ratsam sein, bis kurz vor Abflug abzuwarten. Denn oft werden derzeit die Flugpläne kurzfristig geändert und schwach ausgelastete Flüge gestrichen. Sollte die Airline den gebuchten Flug von sich aus annullieren, muss das Ticket in voller Höhe ohne Berechnung von Bearbeitungsgebühren erstattet werden.

Nicht von der Hand zu weisen ist bei Flugbuchungen das Insolvenzrisiko. Besonders Fluggesellschaften leiden derzeit immens unter den für sie schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen. Anders als Pauschalreisen sind Flugtickets nicht insolvenzabgesichert. Da die Tickets in der Regel direkt bei Buchung in voller Höhe bezahlt werden müssen, erleidet der Kunde im Falle einer Insolvenz der Airline nicht selten einen finanziellen Totalschaden. Ratsam ist es, Flugtickets mit Kreditkarte zu zahlen. Denn sollte der Flug wegen Insolvenz der Airline nicht stattfinden, kann in der Regel über ein sogenanntes »Chargeback«-Verfahren der Flugpreis auf die Kreditkarte zurückgebucht werden. Einige Reisebüros und Flugportale bieten bei Flugbuchung zudem den Abschluss einer Insolvenzversicherung an, die das Ticket im Fall einer Insolvenz der Airline erstattet. Die hierfür gängigen Versicherungsprämien von meist zehn bis 25 Euro sind in der gegenwärtigen Situation gut investiertes Geld.

Wer über eine Reiserücktrittsversicherung verfügt, sollte sich zudem darüber bewusst sein, dass der Schutz bei Pandemien längst nicht bei alle Versicherern greift, also bei coronabedingten Stornierungen nutzlos ist. Inzwischen werden jedoch auch sogenannte Corona-Reiseversicherungen angeboten, die beispielsweise im Falle der wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne stornierten Reise die Stornokosten erstatten. Der Abschluss einer solchen Versicherung kann sich durchaus lohnen.

(03.02.2021, rp)

 
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