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Fluglinien dürfen ein älteres Ersatzflugzeug stellen. Wer ohne Protest einsteigt, kann im Nachhinein kein Geld zurückverlangen.

Fluglinien dürfen ein älteres Ersatzflugzeug stellen. Wer ohne Protest einsteigt, kann im Nachhinein kein Geld zurückverlangen.

Foto: Frank Rumpenhorst

Reiserecht Was bei Ersatzflügen erlaubt ist

Bei Ersatzflügen haben Passagiere keinen Anspruch auf ein gleichwertiges Flugzeug. Muss die Airline wegen Annullierung oder Überbuchung einen Ersatzflug anbieten, darf sie sogar eine Propellermaschine einsetzen.

Bei Ersatzflügen haben Passagiere keinen Anspruch auf ein gleichwertiges Flugzeug. Muss die Airline wegen Annullierung oder Überbuchung einen Ersatzflug anbieten, darf sie theoretisch sogar einen modernen Jet durch eine Propellermaschine ersetzen.

Der Flug ist überbucht oder annulliert. Setzt eine Fluggesellschaft in diesem Fall eine Ersatzmaschine ein, entfällt unter Umständen die Entschädigung. Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg weist aber darauf hin, dass die Fluggäste entscheiden dürfen, ob sie den Ersatzflug in Anspruch nehmen oder sich den Ticketpreis erstatten lassen.

Das gilt allerdings nicht für Passagiere, die freiwillig auf eine Ersatzmaschine umsteigen. Das sei zum Beispiel der Fall, wenn ein Flug überbucht ist. Dann sucht die Airline zunächst Gäste, die freiwillig auf die Ersatzmaschine umsteigen. Weil diese dem Ersatzflug ja von sich aus zugestimmt haben, können sie den Ticketpreis laut Fischer-Volk nicht mehr zurückverlangen.

Haben Passagiere Business-Class gebucht und müssen notgedrungen auf eine Ersatzmaschine umsteigen, haben sie weiterhin das Recht auf ihren Business-Platz. Hat der Ersatzflieger allerdings nur Plätze in der Economy-Class frei, haben die Gäste Anspruch auf eine Minderung des Flugpreises. Dann müssen sie die Fluggesellschaft aber sofort darauf aufmerksam machen.

Das kann schriftlich geschehen, wenn die Airline die Umbuchung im Voraus ankündigt. Oder Passagiere weisen bei kurzfristigen Umbuchungen etwa am Schalter auf ihren Minderungsanspruch hin. Nehmen sie die Economy-Plätze stillschweigend an, können sie hinterher nicht mehr versuchen, den Preis zu mindern. »Denn sie hätten den Ersatzflug ja nicht annehmen müssen«, sagt Fischer-Volk.

Kündigt die Airline den Ersatzflug nicht rechtzeitig an, also nicht mindestens 14 Tage vorher, hat der Fluggast zusätzlich Anspruch auf eine finanzielle Ausgleichszahlung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung. Die Höhe hängt von der Flugstrecke ab: Bei Flügen bis 1500 Kilometer gibt es 250 Euro, bei Flügen zwischen 1500 und 3500 Kilometern 400 Euro, bei Flügen über 3500 Kilometer 600 Euro. Die Beträge halbieren sich, wenn eine zeitnahe Ersatzbeförderung angeboten wird - das heißt, dass sich die Ankunft je nach Entfernung nicht mehr als zwei bis vier Stunden verzögert.

(20.02.2013, dpa)

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