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Auslandskrankenversicherung: Werden Patienten im Ausland fehlbehandelt, so wird der Rücktransport nach Deutschland erstattet unter Umständen

Auslandskrankenversicherung: Werden Patienten im Ausland fehlbehandelt, so wird der Rücktransport nach Deutschland erstattet unter Umständen

Foto: Daniel Reinhardt

Reiseversicherung Rücktransport trotz Behandlungsfehler

Immer wieder gibt es mal Streit mit Auslandskrankenversicherungen. In einem Prozess vor Gericht ging es vor kurzem um die Kosten für einen Rücktransport. Das Urteil gibt der Versicherten Recht.

Eine Auslandskrankenversicherung muss auch dann für einen medizinisch notwendigen Rücktransport nach Deutschland aufkommen, wenn dieser durch einen ärztlichen Behandlungsfehler im Ausland nötig wurde. Das bestätigte das Oberlandesgericht Hamm in zweiter Instanz.

In dem verhandelten Fall (Az.: 20 U 190/13) hatte sich eine Frau im Ausland einer Kinderwunschbehandlung unterzogen. Danach kam es zu schweren Komplikationen. Die Frau wurde in ein anderes Krankenhaus verlegt. Dort entschieden sich die Ärzte aber gegen eine Operation, sie wollten die Erkrankte weiter mit Antibiotika behandeln. Daraufhin wurde die Frau nach Deutschland ausgeflogen, sie schwebte in unmittelbarer Lebensgefahr.

 
Die Frau besaß eine langfristige Auslandskrankenversicherung, die für Kosten eines medizinisch notwendigen Rücktransports nach Deutschland aufkommt. Ihr Arbeitgeber – das Hotel, in dem sie arbeitete - legte die Kosten des Transports in Höhe von 21.518 Euro zunächst aus.
 
Vor Gericht klagte die Frau auf Erstattung des Geldes durch ihre Versicherung. Doch diese verweigerte die Zahlung. Das Risiko eines Behandlungsfehlers durch Ärzte im Ausland sei nicht versichert, die Frau möge sich doch an diese wenden. Sie habe allein auf eigenen Wunsch hin nach Deutschland zurückfliegen wollen.
 
Nach Ansicht des Gerichts war es aber unstrittig, dass die Ärzte im Ausland die notwendige Operation schlicht nicht durchgeführt haben. Dies hätte höchstwahrscheinlich den Tod der Frau bedeutet. Der Transport der Klägerin sei daher medizinisch notwendig gewesen. Die Leistungspflicht des Versicherers werde durch die Fehleinschätzung der Ärzte nicht infrage gestellt. Es sei egal, ob die Ärzte die nötige Behandlung nicht durchführen konnten oder wollten.

(04.10.2016, dpa)
 
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