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Shoppen im Ausland: Bei der Rückreise droht Ärger mit dem Zoll

Strafbar macht sich, wer geschützte Pflanzen oder Tiere im Gepäck hat

Shoppen im Ausland Bei der Rückreise droht Ärger mit dem Zoll

Wer bei der Einreise die Einfuhr-Höchstgrenzen überschreitet, dem drohen bei Nichtdeklarierung saftige Strafen.

Den meisten Ärger gibt es bei den Genussmitteln. In den Duty Free Läden wird vor dem Rückflug shoppen gegangen und da ist die Grenze zum erlaubten schnell überschritten: Während innerhalb der Europäischen Union sehr großzügig verfahren wird, müssen Reisende bei anderen Zielen aufpassen. In der EU dürfen 800 Zigaretten oder ein Kilogramm Rauchtabak, 10 Kilo Kaffee, 10 Liter Spirituosen und 110 Liter Bier mitgenommen werden, da müssten Flugreisende schon einen Träger engagieren und Übergepäck anmelden. Doch schon bei der Reise auf die Kanaren schrumpfen diese Mengen auf 200 Zigaretten bzw. 250 Gramm Tabak, einen Liter Alkohol und 16 Liter Gerstensaft.

Auch bei Bargeld ist Vorsicht geboten: Die Reisekasse darf nicht mehr als 10000 Euro umfassen, sonst müssen die Mittelangegeben auf Anfrage (in der EU) oder bei Ein- und Ausreise sogar schriftlich deklariert werden.

Vorsicht ist auch bei teureren Mitbringseln geboten. Wer sich in Asien ein tolles Smartphone oder im Nahen Osten eine goldene Uhr kauft, der muss diese Waren bei der Rückkehr nach Deutschland verzollen, falls sie über 430 Euro gekostet haben. Dabei gilt: Jeder Reisende darf genau diesen Betrag einführen. Wer etwa eine Halskette für 1200 Euro erworben hat, kann diesen Betrag nicht auf Ehepartner und Kind aufteilen, er gilt personenbezogen.

Günstiger sind die in vielen Ländern beliebten Plagiate. Entgegen landläufiger Meinung dürfen solche Fälschungen mitgebracht werden - sofern es sich um kleine Mengen zum individuellen Gebrauch handelt. Bei größeren Einfuhren droht erheblicher Ärger. Entscheidend ist, dass der Reisende die Stücke im eigenen Gepäck mitführt, dass sie keinen kommerziellen Charakter besitzen und ebenfalls einen Einkaufspreis von 430 Euro nicht überschreiten. Im Zweifel helfen Kaufbelege. Bei Verstößen müssen die Produkte mit rund 40 Prozent nachversteuert werden.

Strafbar macht sich, wer geschützte Pflanzen oder Tiere im Gepäck hat. Finger weg heißt das Gebot bei solchen Mitbringseln. Was besonders exotisch aussieht, unterliegt nicht selten dem Washingtoner Artenschutzabkommen. Schlangenleder, Elfenbein, aber auch Riesenmuscheln und Korallen können schon beim Abflug aus dem Urlaubsort für Ärger sorgen. Auch der deutsche Zoll interessiert sich für entsprechende Produkte. Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt sich vom Verkäufer ein amtliches Zertifikat über die unbedenkliche Herkunft geben. Das hilft bei den Behörden.

Auf keinen Fall gehören lebende Tiere ins Gepäck. Immer wieder versuchen Reisende, Schlangen, Insekten, Vögel oder gar Affen an den wachsamen Augen der Grenzschützer vorbei zu schmuggeln. Die Tiere werden beschlagnahmt, hohe Geldbußen verhängt.

Das gilt auch für Pflanzen, etwa Orchideen oder Kakteen. Sogar die beliebten und unspektakulär aussehenden Regenmacher aus Kaktusholz können unter das Einfuhrverbot fallen. Und wer damit bei der Einreise erwischt wird, dem hilft auch der Hinweis nicht, er habe von den Regeln nichts gewusst.

Die Ausfuhr von Antikem ist in vielen Staaten ebenfalls tabu. So macht sich in Griechenland strafbar, wer etwa beim Tauchen eine antike Münze findet und sie aufhebt. »Es ist verboten, archäologische Fundstücke vom Meeresboden an die Oberfläche zu bringen«, teilen griechische Behörden mit. Jedes Fundstück - ob an Land oder im Wasser - muss sofort der jeweils zuständigen Behörde gemeldet werden: »Bei Diebstahl, vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung, illegaler Ausgrabung und Entfernung vom Fundort von archäologischen Fundstücken können auch gegen Ausländer mehrjährige Haftstrafen verhängt werden«, lautet ein Reisehinweis des Auswärtigen Amtes für den Hellas-Staat.

Noch härter geht die Türkei mit derartigen Vergehen zu Gericht. Die Berliner Diplomaten raten: Finger weg von allem, was auch nur alt aussieht. »Der Erwerb, Besitz und die Ausfuhr von Antiquitäten ist verboten und kann mit Gefängnis bis zu zehn Jahren bestraft werden.« Darunter fallen selbst bearbeitete Steine, die von den Behörden als »Kulturgut« deklariert werden.

Andere Staaten halten es mit den strengen Gesetzen ähnlich - zumindest in der Theorie. So verbieten Tunesien und Jordanien jegliche Ausfuhr antiker Stücke, in Ägypten sind die Strafen laut Fremdenverkehrsamt »entsprechend hoch - mit sofortigem Gefängnisaufenthalt«. In Sri Lanka gilt alles als Antiquität, was älter als 50 Jahre ist. Darüber hinaus dürfen auch seltene Bücher oder Stücke von volkskundlicher Bedeutung das Land nicht verlassen. Und Ecuador droht demjenigen mit Gefängnisstrafen bis zu zwei Jahren, der es eben doch nicht lassen kann.

Weitere Informationen:
Auswärtiges Amt, Bürgertelefon 030/1817-44444, Internet: www.auswaertiges-amt.de, E-Mail: über Homepage;
Zoll, Tel. 0351/44834-510, Internet:
www.zoll.de, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

(20.02.2018, srt)

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