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Harte Zeiten für Reisende: Der Piloten-Streik bei der Lufthansa geht weiter

Harte Zeiten für Reisende: Der Piloten-Streik bei der Lufthansa geht weiter

Foto: Stefan Puchner

Streik der Piloten Diese Alternativen gibt es zur Lufthansa

Der andauernde Streik der Lufthansa-Piloten hat die Pläne vieler Urlauber und Geschäftsreisenden durcheinandergewirbelt. Wo können sich Betroffene informieren? Und welche Alternativen haben sie?

Bei Lufthansa streiken die Piloten - bis einschließlich Freitag (25. November) hat die Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit zur Arbeitsniederlegung aufgerufen. Was können Passagiere tun, wenn ihr Flug ausfällt?

Umbuchung: Betroffene Lufthansa-Flüge können kostenlos storniert werden. Für Donnerstag (24. November) wurden mehr als 900 abgesagt. Nicht betroffen sind Flüge der Lufthansa-Billigtöchter Eurowings und Germanwings sowie der Konzerngesellschaften AUA, Swiss, Brussels Airlines und Air Dolomiti. Am Freitag sollen Kurzstreckenflüge in Deutschland und Europa betroffen sein.
 
Ob ihr Flug unter den gestrichenen Flügen ist, können Reisende auf der Webseite des Unternehmens überprüfen. Lufthansa bietet außerdem kostenlose Umbuchungen an. Wer im Besitz eines Lufthansa-, Swiss-, Austrian-Airlines- oder Brussels-Airlines-Tickets für Flüge an den Streiktagen ab oder nach Frankfurt, München oder Düsseldorf ist, kann auf der Webseite des Unternehmens unter «Meine Buchungen» umbuchen - auch, wenn der gebuchte Flug nicht vom Streik betroffen ist.
 
Umbuchungen sind allerdings nur innerhalb des Originaltarifs möglich. Das Ticket muss vor dem 23. November 2016 ausgestellt worden sein und der neue Reisezeitpunkt vor dem 1. März 2017 liegen. Wer sein Flugticket bei einem Reiseveranstalter gebucht hat, kann sich nach Angaben der Lufthansa auch direkt an den Veranstalter wenden. Telefonisch können Reisende Lufthansa etwa unter 0800 8506070* oder +49 69 86799799** erreichen.
 
Bahn: Wurde ihr innerdeutscher Flug gestrichen, können Reisende nach Lufthansa-Angaben die Züge der Deutschen Bahn nutzen. Unter »Meine Buchungen« können sie ihr Ticket in eine Fahrkarte der Bahn umwandeln.
 
Ersatzbeförderung: Die Fluggesellschaft muss Kunden so schnell wie möglich eine alternative Beförderung anbieten. Bei streikbedingten Flugausfällen oder deutlichen Verspätungen ist eine Umbuchung auf einen anderen Flug möglich. Die Airline kann jedoch auch andere Transportwege anbieten, wenn das Ziel per Bus oder Bahn erreichbar ist. Verschiebt sich ein Flug nur um wenige Stunden, können Kunden warten, bis der Flugbetrieb wieder aufgenommen wird. Fällt der Flug jedoch definitiv aus oder verspätet sich um mehr als fünf Stunden, dürfen sie das Ticket zurückgeben. Dann gibt es das Geld zurück.
 
Versorgung: Verschiebt sich der Flug wegen eines Streiks, haben Passagiere je nach Dauer der Verspätung und Streckenlänge Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Essen und Getränke. Meist erhalten sie dafür Gutscheine von der Fluggesellschaft oder - bei einer Pauschalreise - vom Veranstalter. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline oder der Veranstalter auch die Übernachtung in einem Hotel übernehmen.
 
Entschädigung: Nach aktueller BGH-Rechtsprechung liegt im Fall eines Streiks höhere Gewalt vor. Das bedeutet: Reisenden steht keine Entschädigung zu, wenn der Flug ausfällt oder sich mehr als drei Stunden verspätet. Das gilt unter der Bedingung, dass die Airline alles in ihrer Macht stehende unternimmt, um die Folgen des Streiks zu minimieren.
 
Pauschalreise: In diesem Fall geht es um die rechtliche Frage: Hat der Veranstalter seine Leistungspflichten erfüllt? Wenn nicht, dann lässt sich der Reisepreis mindern - je nach Schwere des Mangels. Wer zum Beispiel zwei Tage am Flughafen festsitzt und damit wertvolle Urlaubszeit verpasst, kann den Reisepreis anteilig mindern. Handelt es sich um eine Kurzreise, kann der Kunde unter Umständen sogar kostenlos von der Reise zurücktreten und den Reisepreis zurückfordern. Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit gibt es aber nicht.
 
Upgrade: Wer von der Fluggesellschaft auf einen anderen Flug umgebucht wird, und plötzlich einen Sitzplatz in der ersten Klasse hat, muss dafür keinen Aufpreis zahlen. Die EU-Fluggastrechteverordnung besagt, dass die Fluggesellschaft bei einer Höherstufung keinen Preisaufschlag verlangen darf.
 
Beförderung: Wenn Abflug oder Ankunft des alternativen Flugs an einem anderen Flughafen erfolgt als dem, der in der Buchung angegeben ist, haben Passagiere Anspruch auf Beförderung dorthin.
 
(24.11.2016, dpa)
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