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Passagiere, die am Boden bleiben müssen, können mit einer Entschädigung rechnen

Passagiere, die am Boden bleiben müssen, können mit einer Entschädigung rechnen

Foto: Frank Rumpenhorst/dpa

Überbuchtes Flugzeug Wer am Boden bleiben muss

»No Shows« werden sie im Fachjargon genannt: Flugreisende, die ein Ticket gebucht haben, aber zum Abflug nicht erscheinen. Bei der Lufthansa sind das rund drei Millionen Passagiere im Jahr.

Sie sind der Grund, weshalb Fluggesellschaften in der Regel mehr Tickets verkaufen, als Plätze verfügbar sind.

Wie sehr ein Flug überbucht wird, hängt von Erfahrungswerten ab: So werden zu Ferienbeginn mehr Reisende ihren Flug wahrnehmen als unter dem Jahr. Meist geht die Rechnung der Airlines auf - aber nicht immer. Dann versuchen die Fluggesellschaften zunächst, Reisende durch eine Kompensation zum freiwilligen Verzicht zu bewegen - etwa durch eine kostenlose Übernachtung und einen Flug am nächsten Tag. Doch nach welchen Kriterien entscheiden die Airlines, wenn tatsächlich niemand freiwillig am Boden bleiben möchte?

 
Das ist sehr selten, und ein festgelegtes Verfahren gibt es für diesen Fall nicht. Die Lufthansa zum Beispiel führt nach eigenen Angaben eine Einzelfallprüfung durch: Passagiere, die mehrere Anschlussflüge haben oder an ein Ziel reisen, das selten angeflogen wird, werden bevorzugt befördert.
 
Auch bei Air Berlin gibt es keine Patentlösung. Wenn sich niemand freiwillig dazu bereiterklärt, gegen Kompensation einen Ersatzflug zu nehmen, verfährt die Fluggesellschaft nach dem Motto »first come, first serve«. Das bedeutet: Wer auf den letzten Drücker am Check-in-Schalter erscheint, wird eher am Boden gelassen.
 
Müssen Reisende unfreiwillig am Boden bleiben, sind die Fluggesellschaften nach EU-Recht verpflichtet, den Flugpreis zurückzuerstatten oder einen Ersatzflug zu finden. Außerdem haben Reisende wegen der Nichtbeförderung Anspruch auf eine Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro, je nach Flugdistanz. Bei Problemen mit der Airline können sich Reisende an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) wenden.
(23.02.2017, dpa)
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