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Der Betreiber der Reiseseiten ab-in-den-Urlaub.de und fluege.de ist insolvent

Der Betreiber der Reiseseiten ab-in-den-Urlaub.de und fluege.de ist insolvent.

Foto: Wikimedia Commons

Unister pleite Was bedeutet das für Ihren Urlaub?

Der Betreiber der Reiseseiten ab-in-den-Urlaub.de und fluege.de ist insolvent! Doch was wird aus den gebuchten Urlauben? Rechtsexperte Markus Mingers erklärt, was die Pleite von Unister für Reisende bedeutet.

Pleite von Unister betrifft Reisende nur bedingt — ein Überblick!
Laut Pressemitteilung bestätigt Unister, dass trotz der Pleite bereits gebuchte Urlaube bestehen bleiben, bzw. zu Ende geführt werden. Dennoch sorgen sich weiterhin viele Urlauber um ihre Buchung, wenn der Pleitegeier über dem Unternehmen kreist. »Es gibt 6 wichtige Fakten, die Urlauber von Unister wissen müssen«, so Mingers.

Fakt 1: Gebuchte Pauschalreisen finden weiterhin statt!
Mit der Buchung der Pauschalreise haben Reisende gesetzlich vorgeschrieben eine EU-weit geltende Garantie und einen Sicherungsschein erhalten. Das bedeutet: Die Versicherung steht Reisenden zur Seite, wenn bspw. Unister das Geld an den Reiseveranstalter nicht tragen kann. »Dennoch ist es sinnvoll, sich beim Reiseveranstalter zu informieren, denn dieser wird konkret sagen können, ob Ihre Reise stattfindet«, rät der Rechtsexperte.

 
Fakt 2: Gebuchte Flüge finden weiterhin statt!
Unister ließ verlauten, dass auch Flüge, die über fluege.de gebucht wurden, trotz der Insolvenz stattfinden werden. Wer bereits eine Buchungsnummer erhalten hat, kann auch sicher sein, dass er fliegt. »Ging die Überweisung an die Airline direkt, sind Sie ebenfalls auf der sicheren Seite. Auch wenn es keine gesetzliche Insolvenzsicherungspflicht gibt, können im Paket gebuchte Reisen bei bereits getätigter Zahlung in Anspruch genommen werden. Andersherum ist auch Ihr Rücktransport gesichert!«, so Mingers.
 
Fakt 3: Gebuchte Hotels können weiterhin besucht werden!
Alle, die Flug und Hotel zusammen gebucht haben, können davon ausgehen, dass ihre Reise über Unister stattfinden wird. »Anders ist es allerdings, wenn nur das Hotel einzeln gebucht wurde. Denn dann besteht keine Absicherungspflicht bei Insolvenz des Unternehmens«, erklärt Mingers.
 
Fakt 4: Anzahlungen können weiterhin genutzt werden!
Anzahlungen, die getätigt wurden, können mit einer Zahlung an den Reiseveranstalter direkt komplettiert werden. »Wer noch nicht gezahlt hat, muss dies auch nicht tun. Allerdings besteht dann auch kein Anspruch auf die über Unister gebuchte Reise«, so Mingers.
 
Fakt 5: Gutscheine verfallen nicht!
Unister betonte, dass Gutscheine, die im Umlauf sind, weiterhin Gültigkeit haben. Das bedeutet, Gutscheine gelten und Reisen können gebucht werden, denn der Betrieb soll weitergehen. »Hier sind Sie also mit Erhalt der Buchungsbestätigung auf der sicheren Seite«, erklärt der Experte.
 
Fakt 6: Pleite von Unister bedeutet keine kostenfreie Stornierung!
»Bei einer Insolvenz werden nicht automatisch die Verträge zwischen Urlauber und Reiseveranstalter ungültig. Das heißt, dass trotz der Insolvenz von Unister eine kostenfreie Stornierung nicht gerechtfertigt ist«, so Mingers abschließend.

(21.07.2016, Pressebüro Mingers & Kreuzer)

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