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Ägyptens Strände locken normalerweise viele Urlauber aus Deutschland - doch das Land gilt derzeit als Corona-Risikogebiet

Ägyptens Strände locken normalerweise viele Urlauber aus Deutschland - doch das Land gilt derzeit als Corona-Risikogebiet

Urlaubsreisen Was nach Rückkehr aus Risikogebiet droht

Der verdiente Urlaub ist vorbei - doch dann können die Probleme erst losgehen. Wer eine Reise in ein Corona-Risikogebiet unternimmt, sollte wissen, was das für die Rückkehr nach Deutschland bedeutet.

Noch gibt es Reisewarnungen für Länder wie die Türkei und Ägypten. Sobald diese aufgehoben werden, dürften wieder deutlich mehr Urlauber dorthin reisen. Doch die Staaten stehen, wie Dutzende weitere, aktuell auch auf der Liste mit Risikogebieten des Robert Koch-Instituts (RKI).

Im Urlaub selbst gibt es dadurch keine Probleme - aber eventuell danach. Wichtige Fragen und Antworten dazu.

Was bedeutet überhaupt Risikogebiet?

Bekannt ist bislang die Reisewarnung - ein dringender Appell des Auswärtigen Amtes (AA), von einer Reise in ein Land abzusehen. Für die meisten europäischen Länder wurde die in der Corona-Pandemie ausgesprochene Warnung aufgehoben, für mehr als 160 Länder weltweit gilt sie bis zum 31. August 2020. Die Liste wird regelmäßig geprüft.

Darüber hinaus gibt es noch die RKI-Liste mit Risikogebieten. Sie enthält Länder, in denen entweder ein erhöhtes Risiko besteht, sich mit dem Coronavirus zu infizieren, oder in denen die Fallzahlen zwar niedrig sind, es aber zum Beispiel zu wenige Testkapazitäten gibt.

Auf dieser Liste, die von den zuständigen Ministerien wöchentlich überprüft wird, stehen auch einige beliebte Urlaubsziele - wie die Türkei und Ägypten.

Wichtig für Urlauber: Ein Land kann als Risikogebiet bewertet sein, ohne dass eine handfeste Reisewarnung vorliegt. Urlauber sollten daher stets prüfen, in welche Kategorie ihr Reiseland fällt.

Denn das hat praktische Auswirkungen bei der Rückkehr nach Deutschland: Laut Infektionsschutzverordnung müssen sich Reisende, die in einem Risikogebiet waren, bei der Rückkehr nach Deutschland für 14 Tage in Isolation begeben.

Was droht Schülern bei Rückkehr aus einem Risikogebiet?

Wer mit seinen Kindern in den Ferien in ein Risikogebiet fährt, sollte an den Unterrichtsbeginn denken. Es ist ratsam, spätestens 14 Tage vor dem ersten Schultag von der Reise zurückzukehren.

In bestimmten Fällen lässt sich die Quarantäne allerdings umgehen: Die Pflicht zur häuslichen Isolation fällt weg, wenn Familien sofort nach Einreise ein ärztliches Attest in deutscher und englischer Sprache darüber vorlegen können, dass keine Anzeichen für eine Infektion mit dem Sars-CoV-2-Virus vorliegen.

Dem ärztlichen Zeugnis muss ein Abstrich-Test (PCR) zugrunde liegen, der in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem anderen vom RKI empfohlenen Land gemacht wurde. Der Test darf bei Einreise nach Deutschland nicht länger als 48 Stunden zurückliegen.

Ob man am Urlaubsort ohne Weiteres einen solchen Test über ein entsprechend zertifiziertes Labor durchführen lassen kann, wie es das RKI vorsieht, steht jedoch auf einem anderen Blatt.

Alternativ kann man sich auch bei oder nach der Einreise in Deutschland testen lassen. Sobald ein negatives Testergebnis vorliegt, in der Regel nach 24 oder 48 Stunden, entfällt die Pflicht zur Quarantäne. Jedoch betont das Gesundheitsministerium auf Anfrage: Maßgeblich sei, ob und wie das jeweilige Bundesland die Regelungen der entsprechenden Musterverordnung übernommen hat.

Sollten sich Familien in Quarantäne begeben müssen und dies mit dem Unterrichtsbeginn zusammenfallen, können Kinder als unentschuldigt fehlend gelten. So hat es zum Beispiel das Land Berlin festgelegt.

Was bedeuten die Bestimmungen für Familien mit Kita-Kindern?

Die Bestimmungen lassen sich nicht eins zu eins auf die Situation mit nicht schulpflichtigen Kindern übertragen. Denn für sie besteht keine Pflicht, eine Tageseinrichtung zu besuchen. Außerdem liege es in der Verantwortung der jeweiligen Träger, die Hygienebestimmungen einzuhalten, teilt die Berliner Senatsverwaltung auf Anfrage mit.

Sollten Eltern mit jüngeren Kindern in den Ferien ein Risikogebiet besucht haben, ist aber auch hier eine Isolation für 14 Tage nötig, falls kein Attest vorgelegt werden kann.

Generell gelten etwa in Berlin die allgemeinen Bestimmungen für Rückkehrer aus Risikogebieten. Wie Kitas sonst im Einzelfall vorgehen, fällt in die Verantwortung der Träger.

Für Eltern bedeutet das nicht nur eine Ungewissheit, sondern auch ein großes Hin und Her: Nach der Rückkehr aus dem Urlaub müssen sie zum einen individuell mit ihrer Einrichtung klären, unter welchen Voraussetzungen ihr Kind wieder in die Kita darf. Zum anderen ist für Eltern damit nicht abzusehen, ob sie wieder wie geplant arbeiten können.

Welche Konsequenzen ergeben sich für Arbeitnehmer?

Eine allgemeine Quarantäne-Verordnung für alle Urlaubsrückkehrer aus Risikogebieten kann unter Umständen auch für Arbeitnehmer zum Problem werden: Beschäftigte, die nach einem Urlaub für 14 Tage zu Hause bleiben müssen, gehen das Risiko ein, für diese Zeit keinen Lohn zu erhalten. Darauf weist der Bund-Verlag hin.

Denn Beschäftigte dürfen im Falle einer Quarantäne ihren Arbeitsplatz nicht aufsuchen - und ohne Arbeitsleistung erhalten sie nach Paragraf 614 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) keinen Lohn.

Lohn-Entschädigungen im Quarantänefall gibt es nach Paragraf 56 im Infektionsschutzgesetz nur bei einer behördlich und individuell angeordneten Quarantäne, wie sie zum Beispiel ein Gesundheitsamt nach Kontakt mit einer Risikoperson anordnen kann. Der Arbeitgeber zahlt dann für die Zeit Leistungen in Höhe des Verdienstausfalls an den Arbeitnehmer.

Über eine Quarantäne-Pflicht für Reise-Rückkehrer entscheiden jeweils die Bundesländer ( Paragraf 32 IfSG). Für solche allgemeingültigen Landesverordnungen greift die Entschädigungsregelung aber nicht.

Eine Möglichkeit kann es für manche Berufstätige sein, für die Zeit der Quarantäne von zu Hause aus zu arbeiten. Das geht dem Bund-Verlag zufolge dann, wenn es entsprechende Vereinbarungen im Betrieb gibt. Dann bekommen Beschäftigte auch weiter Lohn.

Eine Reise ins Risikogebiet verbieten dürfen Arbeitgeber allerdings nicht: «Wie Arbeitnehmer ihren Urlaub gestalten, liegt außerhalb des Weisungsrechts des Arbeitgebers», sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin.

Was sollte man generell zum PCR-Test wissen?

Ein negativer PCR-Test bedeutet, dass zum Zeitpunkt des Abstrichs keine Viren in der entsprechenden Menge nachgewiesen wurden. Dadurch ist aber etwa nicht ausgeschlossen, dass man sich kurze Zeit vor dem Abstrich noch mit dem Coronavirus angesteckt haben könnte - und man kann sich natürlich auch nach dem Test jederzeit infizieren.

Zu beachten ist auch: Von der Ansteckung bis zum Beginn der Erkrankung können beim Sars-CoV-2-Virus 1 bis 14 Tage vergehen - im Mittel 5 bis 6 Tage, erläutert das Portal Infektionsschutz.de, das die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) betreibt.

Wichtig zu wissen: Wer Krankheitszeichen hat, ist ansteckend. Doch ein Übertragungsrisiko besteht den Angaben nach schon zwei Tage vor Auftreten der Symptome - und einen Tag vorher sei es am höchsten. Ein negativer PCR-Test ist somit kein Freifahrtschein. Wer also Tage danach doch Symptome zeigt, sollte rasch das Gesundheitsamt informieren, sich isolieren und erneut auf das Virus testen lassen.

Und was ist mit den Kosten?

Wer sich nur vorsorglich testen lässt, um eine Quarantäne zu vermeiden, muss die Kosten von in der Regel mehr als 100 Euro gegebenenfalls selbst tragen - außer, die Verordnungen im jeweiligen Bundesland sehen etwas anderes vor. Zeigt man dagegen Symptome und wird deshalb getestet, zahlt die Krankenkasse den Test.

(10.07.2020, dpa)

 
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