Flüge Hotels Pauschalreise Pauschal Mietwagen Rundreisen Kataloge
Wenn bei einer Flugverspätung zusätzliche Kosten entstehen, zum Beispiel für ein Hotel, muss die Fluggesellschaft diese erstatten - sofern sie die Verspätung verschuldet hat

Wenn bei einer Flugverspätung zusätzliche Kosten entstehen, zum Beispiel für ein Hotel, muss die Fluggesellschaft diese erstatten - sofern sie die Verspätung verschuldet hat

Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Verspätung Airline muss oft Folgekosten tragen

Bei bestimmten Flugverspätungen stehen Passagieren Ausgleichszahlungen zu, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen. Doch wer kommt dafür auf, wenn der Fluggast in einem Hotel übernachten muss?

Folgekosten einer Verspätung muss die Fluggesellschaft erstatten: »Prinzipiell hat man die Möglichkeit, Schadenersatz zu fordern«, erklärt die Juristin Beate Wagner von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. So steht es im Montrealer Übereinkommen, das Haftungsfragen in der zivilen Luftfahrt regelt. Es gibt aber eine Einschränkung: »Die Airline muss ein Verschulden treffen.«

Eindeutig ist die Sache bei einem technischen Defekt. »So ein Schaden ist klar der Risikosphäre der Fluggesellschaft zuzuordnen«, erläutert Wagner. Anders sieht es zum Beispiel bei einer Sperrung des Luftraums oder einem Streik der Fluglotsen aus - hier kann die Airline nichts tun und muss demnach auch keine Folgekosten erstatten. Und dann gibt es Grenzfälle wie schlechtes Wetter: »Da ist die Airline nicht per se aus der Verantwortung. Es kommt zum Beispiel auch darauf an, wie gut die Maschinen gegen kalte Temperaturen gerüstet sind«, sagt Wagner.

 
Reisende sollten nach einer Verspätung die Belege für außerplanmäßige Hotelübernachtungen und Transportkosten sammeln und dann bei der Fluggesellschaft einreichen. Sofern diese keine guten Gründe hat, die sie entlasten, muss sie die Kosten erstatten. »Die Airline ist hier in der Beweispflicht«, sagt Wagner. Sie müsse darlegen, dass sie alle notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um die Verspätung zu verhindern.
 
Bei der Erstattung gibt es eine Haftungshöchstgrenze von knapp 6000 Euro. Und die Folgekosten müssen verhältnismäßig sein: Wenn ein betroffener Passagier zum Beispiel einen Zug nehmen könnte, wird es bei der Erstattung von Taxikosten für diese Strecke Probleme geben.
 
Wenn das Unternehmen die Erstattung zunächst verweigert, müssen Reisende hartnäckig bleiben. »Es ist nicht ungewöhnlich, dass die Airline abwiegelt«, weiß Wagner. Die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) und die Verbraucherzentralen können bei der Durchsetzung der Rechte des Fluggasts behilflich sein.

(22.02.2017, dpa)
New Jersey
Mehr Reisespecials ...
REISE und PREISE aktuelle Ausgabe
AKTUELLES HEFT kaufen
ABO SHOP
Newsletter
E-Paper freischalten

ÜBERSICHT

SHOP | ABO
Einzelheft | Archiv seit 1987