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Einchecken leider nicht möglich: Bei der Lufthansa wird gestreikt. Passagiere haben aber Anspruch auf eine Ersatzbeförderung

Einchecken leider nicht möglich: Bei der Lufthansa wird gestreikt. Passagiere haben aber Anspruch auf eine Ersatzbeförderung

Foto: Frank Rumpenhorst

Lufthansa-Streik

Was Reisende jetzt wissen müssen

Die Flugbegleiter legen die Arbeit nieder, viele Lufthansa-Flieger bleiben am Boden. Reisepläne ändern sich, mancher kommt gar nicht ans Ziel. Welche Rechte haben Kunden?

Keine Überraschung, aber dennoch heftig: Passagiere der Lufthansa müssen sich ab Freitag (6.11.) um 14.00 Uhr auf einen achttägigen Streik einstellen. Wichtige Fragen und Antworten:

Wie können Reisende herausfinden, ob sie betroffen sind?
 
Auf der Lufthansa-Webseite finden Fluggäste eine Liste mit allen gestrichenen Flügen. Reisende können auf der Seite auch unter »Meine Buchungen« prüfen, ob sie betroffen sind und nachschauen, ob sich bei ihrer Buchung etwas getan hat, erklärt eine Lufthansa-Sprecherin. Generell sollten Reisende vor dem Abflug den Status ihrer Flüge überprüfen.

 
Was gilt, wenn Reisende auf eigene Faust eine Alternative buchen?
 
Fällt der Flug definitiv aus, kann der Kunde seinen Vertrag kündigen und bekommt sein Geld zurück. Dann kann er sich auf eigene Faust und eigene Kosten um eine Ersatzbeförderung kümmern. Bleibt er im Vertrag und kontaktiert die Airline, ist diese verantwortlich. Unter »Meine Buchungen« auf der Lufthansa-Seite können Kunden ihr Ticket zum Beispiel in eine Fahrkarte der Deutsche Bahn umwandeln. Wenn sie selbst ein Zugticket kaufen, das teurer als der eigentliche Flug ist, zahlen sie den Differenzbetrag aus eigener Tasche.
 
Wie sieht die Ersatzbeförderung aus?
 
Das kann zum Beispiel ein Ersatzflug oder - wenn möglich - eine Bahnfahrt sein. Diese muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt stattfinden, wie der Reiserechtler Prof. Ernst Führich erklärt. Auch hier steht dem Reisenden Verpflegung während der Wartezeit zu. Wer bereits unterwegs ist, hat Anspruch auf einen möglicherweise notwendigen Rückflug zum ersten Abflugort.
 
Können Reisende umbuchen, wenn ihr Flug nicht gestrichen wurde?
 
Ja. Die Airline bietet Fluggästen im Besitz eines Lufthansa-, Swiss-, Austrian-Airlines- oder Brussels-Airlines-Tickets für Flüge vom 6. November bis 9. November 2015 von, nach oder über Frankfurt, München oder Düsseldorf eine kostenlose Umbuchung an.
 
Das Ticket muss allerdings vor dem 5. November ausgestellt worden sein. Das neue Reisedatum muss spätestens der 28. Februar 2016 sein. Außerdem müssen Abflugs- und Ankunftsort, Serviceklasse sowie alle weiteren Ticketkonditionen beibehalten werden. Reisende können die Umbuchung online unter »Meine Buchungen« vornehmen.
 
Was passiert, wenn sich der Flug verspätet?
 
Die Airline muss den Fluggast während der Wartezeit betreuen, abhängig von Wartezeit und Flugentfernung. Das gilt laut der EU-Fluggastrechteverordnung, auch wenn die Airline für den Streik gar nichts kann. Laut der Verordnung müssen diese Leistungen »in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit« bereitgestellt werden. Passagiere erhalten meist Gutscheine. Außerdem stehen ihnen zwei Telefonate, Faxe oder E-Mails zu. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline oder der Veranstalter die Übernachtung in einem Hotel zahlen. Wenn sich ein Flug um fünf Stunden oder mehr verspätet, kann der Reisende sein Ticket zurückgeben.
 
Haben Reisende Anspruch auf eine Entschädigung?
 
Nein. Zwar steht Reisenden bei Flugausfall oder Verspätungen von mehr als drei Stunden eigentlich eine Entschädigung zu. Das gilt nach aktueller Rechtsprechung aber nicht, wenn höhere Gewalt vorliegt - und das ist bei einem Streik der Fall.
 
Lässt sich bei einer Pauschalreise der Preis mindern?
 
Das ist oft möglich. Hier stellt sich die Frage, ob der Veranstalter seine Leistungspflichten erfüllt hat. Sitzen Reisende zum Beispiel zwei Tage am Flughafen fest statt am Strand zu liegen, können sie den Reisepreis entsprechend mindern. Handelt es sich um eine Kurzreise, können sie sogar von der Reise kostenlos zurücktreten und den Reisepreis zurückfordern. Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit gibt es jedoch nicht.
 
Betroffene Flughäfen
 
Die Flugbegleiter beginnen ihren Ausstand zunächst an den Flughäfen Frankfurt und Düsseldorf, teilte die Gewerkschaft Ufo mit. Dort seien die Mitglieder von 14.00 Uhr bis zum Betriebsschluss zur Arbeitsniederlegung aufgerufen, hieß es von Ufo.
 
Der Flughafen München werde wegen des Endes der Herbstferien in Bayern bis einschließlich Sonntag von dem Streik ausgenommen.
 
(06.11.2015, dpa)

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