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Wer einen gebuchten Flug nicht antreten kann, kann bei einer Stornierung nicht auf die Rückerstattung des Flugpreises hoffen

Wer einen gebuchten Flug nicht antreten kann, kann bei einer Stornierung nicht auf die Rückerstattung des Flugpreises hoffen

Foto: Klaus-Dietmar Gabbert

Stornierungen

Wie Fluggäste auf Kosten sitzen bleiben

Viele Airlines bieten Light-Tarife an, bei denen sich das Ticket nicht stornieren lässt. Laut einem Urteil des Landgerichts Frankfurt ist diese Praxis aber zweifelhaft. Doch die Fluggesellschaften sehen sich weiter im Recht - und lassen es auf Gerichtsverfahren ankommen.

Es gibt gute Gründe, einen gebuchten Flug nicht anzutreten - im Leben kommt manchmal einfach etwas dazwischen. Wer dann seinen Flug storniert, bleibt oft auf den Kosten für das Ticket sitzen.

Dabei müssen die Airlines zumindest Steuern und Gebühren erstatten - oft sogar 95 Prozent der gesamten Flugkosten. Doch die Fluggesellschaften wimmeln die Kunden ab und lassen es auf eine Klage ankommen. Warum das so ist, und was Verbraucher tun können: 

 
DIE RECHTSLAGE
 
Ein wegweisendes Urteil des Landgerichts Frankfurt von 2014 (Az.: 2-24 S 152/13) hat die Rechte von Fluggästen deutlich gestärkt. Demnach muss eine Airline bei einer Stornierung den vollen Flugpreis abzüglich einer Pauschale von fünf Prozent zurückzahlen, sofern sie nicht nachweist, ob und welche Erlöse sie durch den Wiederverkauf des Tickets erzielen konnte. 
 
DIE PRAXIS
 
Trotz dieses Urteils kann der Fluggast bei einer Stornierung nicht auf die Rückerstattung des Flugpreises hoffen. Oft bekommt er nicht einmal Steuern und Gebühren zurück, die ihm auf jeden Fall zustehen, bemängeln Verbraucherschützer. »Das ist eigentlich eine Unverschämtheit«, findet Sabine Fischer-Volk, Juristin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg.
 
Doch das ist nicht alles: Viele Airlines bieten sogenannte Light-Tarife an, die günstiger sind als ein reguläres Ticket. Dafür ist die Stornierung gleich kategorisch ausgeschlossen. So ist es zum Beispiel bei Lufthansa, Air Berlin und  Condor. Die Praxis der Fluggesellschaften steht hier offensichtlich in direktem Widerspruch zum Urteil des Landgerichts Frankfurt. 
 
DIE POSITIONEN
 
Verbraucherschützer: Sie berufen sich auf Paragraf 649 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Werkvertragsrecht. Darin heißt es: Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. »Die Luftbeförderung ist ein typischer Werkvertrag«, sagt Sabine Fischer-Volk. Das heißt: Der Fluggast kann vor Reisebeginn kündigen. Die Airline muss dann abrechnen und darf vom gezahlten Flugpreis nur das abziehen und behalten, was sie aufgrund der Stornierung an Aufwendungen hatte.
 
Airlines: Sie berufen sich auf das AGB-Recht. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließen sie bei einer Stornierung die Erstattung von Kosten abgesehen von Steuern und Gebühren aus. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt erkennen viele Airlines nicht an. So teilt etwa Air Berlin auf Anfrage mit: »Sofern die Tarifbedingungen der Fluggesellschaft dies abweichend regeln, ist die Fluggesellschaft ohne weiteres berechtigt, nicht-stornierbare Tarife anzubieten.« Lufthansa argumentiert genauso.
 
WER HAT RECHT?
 
Das wird derzeit noch im Einzelfall entschieden. Vor Gericht dreht sich viel um die Frage, ob und wie eine Airline das einzelne stornierte Ticket des Kunden weiterverkaufen konnte, berichtet der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover. Er vertritt Fluggäste vor Gericht und sagt: »Die Erfolgsquote ist sehr hoch.« In der überwiegenden Anzahl der Fälle bekämen die Kläger Recht. Lufthansa-Sprecher Boris Ogursky widerspricht dem. Die wenigsten Fluggäste gehen vor Gericht, weil sie hohe Kosten fürchten - die Fluggesellschaften wissen das und blocken ab. 
 
DIE OPTIONEN
 
Zunächst einmal können Kunden sich persönlich an die Airline wenden und ihr Recht einfordern. Die Verbraucherzentrale Brandenburg bietet dafür einen Musterbrief an. Wenn das nichts bringt, können Fluggäste Unternehmen wie Flightright oder Fairplane einschalten, die Streitfälle für den Kunden ausfechten. Bei Erfolg kassieren sie natürlich eine Provision. Darüber hinaus bleibt nur die Klage vor Gericht.
 
(19.04.2016, dpa)

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