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Auch bei Umsteigeverbindungen können Fluggäste Schadenersatz einfordern: Wenn der Flug am Zielort mehr als drei Stunden verspätet ist.

Auch bei Umsteigeverbindungen können Fluggäste Schadenersatz einfordern: Wenn der Flug am Zielort mehr als drei Stunden verspätet ist.

Foto: Boris Roessler

Reiserecht Schadenersatz bei Verspätungen

Bei einem neuen Urteil zu Flugverspätungen stellt sich der Europäische Gerichtshof auf die Seite der Verbraucher. Auch bei Verspätungen auf Umsteigeverbindungen gibt es Anspruch auf Schadenersatz.

Passagiere haben auch bei Umsteigeverbindungen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Flug am Zielort letztlich eine Verspätung von drei Stunden oder mehr hat. Das teilte das höchste EU-Gericht am Dienstag (26. Februar) in Luxemburg mit.

Der EuGH äußerte sich zu einem Rechtsstreit zwischen einem deutschen Ehepaar und der Fluggesellschaft Air France vor dem Bundesgerichtshof. Die Ehefrau war von Bremen über Paris und São Paulo nach Asunción im südamerikanischen Paraguay geflogen. Weil sich der Abflug in Bremen um fast zweieinhalb Stunden verzögerte, verpasste sie den Anschluss in Paris und kam schließlich mit elf Stunden Verspätung am Zielort an.

Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung

Die Ansprüche von Passagieren bei Verspätungen und Flugausfällen hat die EU in der Fluggastrechteverordnung 261/2004 geregelt. Auf sie können sich Betroffene berufen, wenn ihr Flug kurzfristig annulliert wird oder er sich stark verspätet. Außerdem gilt sie, wenn ein Passagier gegen seinen Willen nicht befördert werden kann, etwa weil die Maschine überbucht ist.

Die Airline muss dem Passagier in so einem Fall je nach Flugstrecke 250, 400 oder 600 Euro als Entschädigung zahlen. Das gilt auch, wenn die Verspätung mehr als drei Stunden beträgt. Der Betrag halbiert sich jeweils, wenn ein zeitnaher Ersatzflug möglich ist. Außerdem entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn »außergewöhnliche Umstände« zu einem Flugausfall führen. Solche Umstände können bei einem Streik gegeben sein.

Bei einer Annullierung oder Nichtbeförderung muss die Airline zudem eine Ersatzbeförderung anbieten oder die Kosten für das Flugticket erstatten. Bei Verspätungen von mehr als fünf Stunden können sich Betroffene das Flugticket ebenfalls komplett erstatten lassen.

Bei längeren Verspätungen haben gestrandete Passagiere auch Anspruch auf Betreuungsleistungen, also Mahlzeiten, Getränke und zwei kostenlose Telefonate oder E-Mails. Wird durch die Verzögerung eine Übernachtung nötig, muss die Fluggesellschaft für die Hotelkosten aufkommen. 

(26.02.2013, dpa)

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