Minderung gerechtfertigt Umbuchung kurz vor Abreise
Der Betroffene, so die Richter, müsse in der Kürze der Zeit fast zwangsläufig zustimmen, um seine Ferien sicherzustellen. So sei sein Einverständnis lediglich die Einwilligung zur Abhilfemaßnahme des Reiseveranstalters, jedoch kein Einverständnis zur Änderung des Vertrages. 15 Prozent Minderung sind gerechtfertigt. (AG Kleve, AZ: 28 C 318/99).