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Wird ein Flug kurzfristig annulliert, können Reisende ihre Ansprüche laut Fluggastrechteverordnung geltend machen

Wird ein Flug kurzfristig annulliert, können Reisende ihre Ansprüche laut Fluggastrechteverordnung geltend machen

Foto: Arne Dedert

Verspätung bis Annullierung Diese Ansprüche haben Flugreisende

Bei einer Verspätungen ab drei Stunden sollen Passagiere mindestens Anspruch auf 300 Euro Entschädigung haben. Damit ist der Vorschlag noch nicht Praxis. Die sieht anders aus.

Das EU-Parlament hat für verbraucherfreundliche Entschädigungen bei Flugverspätungen gestimmt. Bereits bei Verspätungen ab drei Stunden sollen Passagiere mindestens Anspruch auf 300 Euro Entschädigung haben, heißt es in einem Gesetzesentwurf, den die Volksvertretung am Mittwoch (5. Februar) in Straßburg mit großer Mehrheit verabschiedete. Die Kommission wollte erst ab fünf Stunden Verspätung Entschädigungen zugestehen. Jetzt müssen sich die Abgeordneten mit den EU-Regierungen auf einen Kompromiss einigen.

 
Die Ansprüche von Passagieren bei Verspätungen und Flugausfällen hat die EU in der Fluggastrechteverordnung 261/2004 geregelt. Auf sie können sich Betroffene berufen, wenn ihr Flug kurzfristig annulliert wird oder er sich stark verspätet. Außerdem gilt sie, wenn ein Passagier gegen seinen Willen nicht befördert werden kann, etwa weil die Maschine überbucht ist.
 
Die Airline muss dem Passagier in so einem Fall je nach Flugstrecke 250, 400 oder 600 Euro als Entschädigung zahlen. Das gilt auch, wenn die Verspätung mehr als drei Stunden beträgt. Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt, wenn »außergewöhnliche Umstände« zu einem Flugausfall führen, etwa ein starkes Unwetter.

 
Bei einer Annullierung oder Nichtbeförderung muss die Airline außerdem eine Ersatzbeförderung anbieten oder die Kosten für das Flugticket erstatten. Bei längeren Verspätungen haben gestrandete Passagiere Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten oder im Notfall eine Nacht im Hotel.
 
(05.02.2014, dpa)
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