Ein Reisevermittler ist verpflichtet nachzuweisen, dass das Kundengeld für den Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters im konkreten Fall abgesichert ist, wenn der Veranstalter seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der EU hat. Die Kläger hatten über ein Internet-Reisebüro bei einem niederländischen Veranstalter eine Flusskreuzfahrt gebucht, die ausfiel.