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Veranstalter-Pleite Der Reise-Sicherungsschein ist das A und O für eine Rückerstattung

Geht ein Veranstalter pleite, bekommen Urlauber das Geld für die geplatzte Reise zurück - auch wenn es ein Betrüger war, entschied jetzt das höchste EU-Gericht. Dafür brauchen Reisende aber unbedingt den sogenannten Sicherungsschein.

Urlauber verlieren ihr Geld auch dann nicht, wenn sie einem betrügerischen Reiseveranstalter auf den Leim gegangen sind. Wenn sie bei der Buchung einen sogenannten Sicherungsschein erhalten und der Organisator die Tour wegen Zahlungsunfähigkeit absagt, gilt der Schutz auch dann, wenn der Veranstalter ein Betrüger ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am Donnerstag (16. Februar) in Luxemburg, dass die Versicherung unabhängig von den Ursachen der Zahlungsunfähigkeit gelte und stärkte damit die Rechte von Urlaubern. Was es bei der Buchung zu beachten gibt und was passiert, wenn der Veranstalter kurz vor oder während der Reise pleite geht, erfahren Urlauber hier:

Wie sichern sich Reisende vor einer Insolvenz des Veranstalters ab?
Urlauber sollten immer auf einen Sicherungsschein pochen: »Der Reisende muss darauf achten, dass er bei der Buchung einen gültigen Sicherungsschein erhält«, erklärt Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Dieser ist eine Versicherung gegen die Insolvenz des Veranstalters. Die Europäische Union hat festgelegt, dass Reiseveranstalter den Reisepreis nur entgegennehmen dürfen, wenn sie dem Reisenden einen solchen Schein aushändigen. Reisende sollten laut Fischer-Volk darauf achten, dass dieser Schein gültig ist. Dazu könnten sie auch direkt mit dem Versicherer Kontakt aufnehmen. Der Sicherungsschein ist in der Regel auf die Rückseite der Buchungsbestätigung gedruckt.

Was passiert, wenn der Reiseveranstalter vor der Reise pleitegeht?
Dann entscheidet der Insolvenzverwalter, ob die Reise durchgeführt wird oder nicht. Fällt sie aus, übernimmt die Versicherung die Kosten, zahlt also beispielsweise die Anzahlung zurück. »Auf dem Sicherungsschein ist angegeben, wer der Versicherer ist. An diesen müssen sich die Urlauber wenden«, erklärt Fischer-Volk. Dazu sollten alle Reiseunterlagen in Kopie und sämtliche Zahlungsbelege eingereicht werden. Eine genaue Frist gibt es nicht, Reisende sollten aber möglichst schnell handeln, so die Verbraucherschützerin.

Wie ist es, wenn die Insolvenz während der Reise eintritt?
In diesem Fall verweigern die Hotels den Urlaubern oft weitere Übernachtungen und die Fluggesellschaften den Rücktransport. Deshalb springt auch hier die Versicherung ein. Meist bedeutet es jedoch, dass die Reise abgebrochen wird. Die Versicherung zahlt laut Fischer-Volk den Preis für die verfallenen Urlaubstage. Ansprüche auf Schadenersatz wegen vertanem Urlaub sind laut Fischer-Volk jedoch ohne große Aussicht auf Erfolg, da Schadenersatzzahlungen ein bewusstes Verschulden voraussetzen. Das sei lediglich bei einer verschleppten Insolvenz der Fall.

Was mache ich, wenn ich keinen oder einen ungültigen Sicherungsschein habe?
Als letzte Möglichkeit bleibt laut Fischer-Volk, die Ansprüche im Insolvenzverfahren geltend zu machen. »Die Chancen dafür stehen aber schlecht«, so die Verbraucherschützerin. Die Ansprüche der Verbraucher rangierten weit hinten.

(27.02.12, dpa/tmn)

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