Günstigerer FlughafenInformationspflicht des Reisebüros Liegt der Wohnort eines Pauschalreisenden von zwei möglichen Abflugorten gleich weit entfernt, muss das Reisebüro ungefragt den preislich günstigeren Flughafen nennen. Im vorliegenden Fall buchte ein Ehepaar eine Pauschalreise mit Abflugort Frankfurt für insgesamt 2.059,- Euro. Von Nürnberg aus hätte die Reise nur 1.668,- gekostet. Nach Ansicht des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. hat das Reisebüro seine Informationspflicht verletzt und ist in Höhe der Differenz von 364,- schadenersatzpflichtig (AZ 2 C 431/97-19).
VersicherungsbedingungenDer Kunde muss sich selbst informieren Ein prozesswütiger Reisender hat sein Reisebüro wegen 25,– Euro verklagt. Der Kunde hatte eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen. Das Reisebüro hatte ihn nicht auf den Selbstbehalt in Höhe von 25,– Euro aufmerksam gemacht. Als der Versicherungsfall eintrat, musste der Kunde 25,– Euro aus eigener Tasche bezahlen und verlangte Schadenersatz. Das Gericht wies die Klage ab, der Reisende hätte sich selbst um die Versicherungsbedingungen kümmern müssen. Außerdem ist der Selbstbehalt branchenüblich (AG Köln,
ReklamationKatalogangaben gehen vor Reisebürokunden können sich im Zweifelsfalle bei Reklamationen nicht auf die mündlichen Angaben des Reiseverkäufers berufen. Ein Kunde verklagte den Reiseveranstalter, weil ein vom Reisebüro als »Hotel in ruhiger Lage« empfohlenes Hotel zu laut war. Der Veranstalterkatalog hatte jedoch ausdrücklich auf eine 50 m vom Hotel entfernte Ski-Bushaltestelle hingewiesen und nicht behauptet, es handele sich um ein ruhiges Haus. Klage abgewiesen (LG Frankfurt a. M., 2-24 S 290/97).
HurrikansReiseveranstalter muss über Wahrscheinlichkeit informieren
Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, über die Gefahren eines Hurrikans im Urlaubsgebiet aufzuklären, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Hurrikan auftritt, über dem langjährigen statistischen Mittel liegt.
Autovermieter haftetÜberfall auf Touristen in Miami< > Weil sie bei der Wagenausgabe nicht vor Miamis gefährlichen Vierteln gewarnt wurde, muss Autovermieter Alamo Wiedergutmachung in Höhe von umgerechnet mehr als 5,2 Millionen Mark an eine holländische Familie zahlen. Die Touristen waren 1996 irrtümlich auf der Fahrt zum Flughafen in eine solche Gegend geraten und überfallen worden. Die Angreifer erschossen dabei die Mutter. Die Mietwagenfirma hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
VerkaufsveranstaltungenRückgaberecht? Bei einem Besuch in einer Teppichfabrik in der Türkei ließ sich ein Ehepaar zwei Teppiche für EURO 45.000 andrehen. Zuhause schätzte ein Sachverständiger den tatsächlichen Wert auf EURO 7.000. Daraufhin verlangte das Ehepaar das Geld zurück. Da zwischen dem Reiseveranstalter und dem Teppichhersteller enge Geschäftsbeziehungen bestanden, gab das Gericht der Klage statt (Landgericht Tübingen, AZ: 5 O 45/03).
Versicherungspflicht?Sturz vor Hoteldisko Eine Urlauberin war auf der Treppe zwischen der Terrasse und der Tanzfläche gestürzt, weil die letzten beiden Stufen nicht beleuchtet gewesen waren. Daraufhin wollte sie den Reisepreis mindern und verlangte vom Veranstalter Schmerzensgeld. Doch die Richter sahen diesen Unfall als »allgemeines Lebensrisiko« und nicht als Folge einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters (Landgericht Düsseldorf, AZ: 16 0 5/04).
Ungesichertes AbsaugrohrSchmerzensgeld bei Badeunfall Ein elfjähriger Junge war in einem Hotelschwimmbad mit Wasserrutsche in Griechenland ertrunken, weil er von einem ungesicherten Absaugrohr unter Wasser gezogen worden war. Das Kölner Landgericht sprach nun seiner Familie mehr als € 70.000 Schmerzensgeld und Schadensersatz zu. Ein Veranstalter müsse für Sicherheitsmängel an sämtlichen Freizeiteinrichtungen der von ihm angebotenen Hotels haften (Landgericht Köln, AZ: 8 O 264/04).
Trotz AnkündigungFehlender deutschsprachiger Guide Fünf Prozent des Reisepreises können Urlauber zurückverlangen, wenn trotz Ankündigung keine deutschsprachige Reiseleitung vor Ort ist. Das gilt auch auf Kreuzfahrtschiffen, selbst wenn die Reiseleitung hauptsächlich für organisatorische Fragen wie Landausflüge zuständig ist und die Reisenden kaum Bedarf an einem Guide haben (Landgericht Frankfurt, AZ: Az.: 2/24 S 377/01).