PreisminderungNächtlicher Baulärm Ein Tourist hat seinen Reiseveranstalter verklagt, weil der ihn nicht auf die sogar nächtliche Baulärm- und Staubbelästigung im Urlaubsort hingewiesen hatte. Die Richter gaben im Prinzip dem Veranstalter recht, denn er hatte in der Ortsbeschreibung auf die Unannehmlichkeiten hingewiesen. Nichtsdestotrotz erhielt der Tourist eine 30-prozentige Reisepreisminderung zuerkannt - zum einen wegen des Lärms und zum anderen wegen des nicht nutzbaren Strandes (Oberlandesgericht Celle, AZ: 11 U 268/04).
Viele MängelSofort abreisen Ein Urlauber hatte nach Ruhestörung, verschmutztem Strand, defektem Kühlschrank, altersschwacher Klimaanlage und begrenzter Duschzeit die Nase voll und brach seinen Urlaub ab. Der Veranstalter wollte nicht zahlen, da der Mann den Veranstalter nicht zur Behebung der Mängel aufgefordert hatte. Das Gericht befand jedoch, dass Urlauber bei zu vielen Mängeln sofort abreisen dürfen, da sie nicht zu beheben seien (OLG Frankfurt, AZ: 16 U 41/04).
Zimmer am HoteleingangRuhig gelegen und trotzdem laut Auch wenn ein Reiseveranstalter in seinem Katalog angibt, das Hotel befände sich in ruhiger Lage, so schließt dies nicht aus, dass ein Reisender ein Zimmer in der Nähe des Hoteleingangs erhält. Insofern hat der Reisende mit an- und abfahrenden Reisebussen auch zur Nachtzeit zu rechnen. Es entspricht dem allgemeinen Lebensrisiko, dass ein Reisender insbesondere in der Hochsaison ein Zimmer erhält, welches eine nicht ganz so ruhige Lage innerhalb des Hotelkomplexes aufweist (AG Düsseldorf, 13. 6. 2003 - 230 C 5432/03, RRa 2003, 239).
Im Reisekatalog hingewiesen Lärm in der Bar Lärm ist hinzunehmen, wenn im Reisekatalog darauf hingewiesen wird, dass die Hotelanlage eine Bar hat und Unterhaltungsprogramme anbietet. (AG Kleve, AZ: 3 C 109/99).
ReisemangelGroßbaustelle < > Eine rund um das gebuchte Hotel vorhandene Großbaustelle, die Tag und Nacht betrieben wird, begründet einen Reisemangel. Eine Minderung des Reisepreises um 60 % sowie ein Schadenersatzanspruch wegen verdorbenen Urlaubs ist gerechtfertigt. Der ersatzweise angebotene Umzug in ein 25 km entferntes Hotel ist nicht zumutbar. Der Reisende hat ungeachtet seiner Motivation einen Anspruch auf Unterbringung am vereinbarten Ort (LG Köln, AZ 3 O 27/96).
FerienhotelLärmende Kinder kein Reisemangel Ein Reisender kann nicht erwarten, dass Kinder sich in einem Ferienhotel stets ruhig und gesittet verhalten. Kindlicher Bewegungsdrang, Spielen und Herumtollen ist unvermeidbar mit Lärm verbunden, der keinen Reisemangel darstellt. Auch kindgemäßes Eßverhalten, das nicht den üblichen Tischmanieren entspricht, ist kein Reisemangel (LG Kleve, AZ 6 S 34/96).
Im ReisebüroMündliche Aussagen zählen nicht Reisebürokunden können sich dem Veranstalter gegenüber nicht auf die Aussagen von Reisebüromitarbeitern berufen. Im Katalog eines Veranstalters war ausdrücklich auf eine 50 m vom Hotel gelegene Ski-Bushaltestelle hingewiesen worden. Das Reisebüro versicherte dagegen, dass es sich um ein Hotel in ruhiger Lage handele. Der Kunde verklagte den Veranstalter, weil das Haus zu laut gewesen sei. Da die Angaben des Reisebüros im offenen Widerspruch zu den Prospektangaben standen, wurde die Klage abgewiesen (LG Frankfurt a.M., AZ 2-24 S 290/97).
Minderung des ReisepreisesStart- und Landebahn kann Reisemangel bedingen Wirbt ein Veranstalter im Prospekt mit dem Wort »erholsam«, kann der Reisende erwarten, keinerlei Lärmbelästigung ausgesetzt zu sein. Im speziellen Fall durch die in der Nähe des Hotels gelegene Startbahn eines Flughafens. Die Lärmbelästigung durch die Flugzeuge begründete eine Minderung des Reisepreises um 20 % (OLG Düsseldorf, AZ 18 O 209/96).
DiscolärmStatt ruhiger Lage Wer eine Unterkunft in »ruhiger Lage« (laut Katalog) bucht und stattdessen nächtlichen Discolärm ertragen muss, dem steht ein um 20 Prozent ermäßigter Reisepreis zu. In einem Fall beschallte eine Diskothek bis 4 Uhr morgens die Umgebung, die im Katalog als ruhig beworben worden war. Das Gericht entschied, dass ein durchgehender Lärmpegel nicht hingenommen werden muss. (OLG Köln, AZ: 2 K 2340/98). Eine Abfuhr kassierte hingegen ein Urlauber, der sich über die Lage seines Hotels beklagt hatte – es befand sich nämlich neben einem Friedho